Information des TVM vom 17.03.2021:
Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend möchten wir Ihnen Informationen weiterleiten, die wir in den letzten Tagen seitens des LSB erhalten haben. Zudem haben uns in den vergangenen Tagen wiederkehrend Fragen zu den aktuellen Regelungen erreicht, deren Antwort wir gerne allen zur Verfügung stellen möchten: 1. Abstandsregelungen in der Coronaschutzverordnung im Bereich des Sports: Mit unserer Mail vom 5.3. haben wir darüber informiert, wie die Regelungen im Sport auf Außensportanlagen (§9 der Coronaschutzverordnung) hinsichtlich der Abstandsregeln zu verstehen sind. Hier kommt es immer wieder zu Rückfragen, da die Formulierung in der Verordnung Raum für andere Deutungen lässt.
Während dem aktiven Einzelspiel, dem Doppelspiel (zwischen Personen aus max. 2 Haushalten) und dem Gruppentraining von Kindern bis 14 Jahren ist kein Mindestabstand vorgeschrieben. Außerhalb der sportlichen Aktivität gilt beim Aufenthalt auf der gesamten Sportanlage ein Mindestabstand von 5m, der zwischen allen anwesenden Personen einzuhalten ist. Diese Regelung wurde uns seitens des Landessportbundes in Abstimmung mit der Staatskanzlei NRW kommuniziert und im Nachgang auch noch einmal ausdrücklich bestätigt. 2. Mögliche Öffnungen von Tennishallen: Die in der Bund-Länder-Vereinbarung avisierte Öffnung von Indoor-Sportstätten bei entsprechender Inzidenz ab dem 22.03.2022 ist kein Automatismus. Es bedarf hierzu einer Änderung der Coronaschutzverordnung seitens der Landesregierung. Die derzeitig gültige Coronaschutzverordnung gilt bis zum 28.03.2021 und sieht keine solche Regelung für den Sport in Innenräumen vor. Sollte es vorzeitig zu einer Änderung kommen, werden wir Sie selbstverständlich schnellstmöglich darüber informieren. Etwaige Regelungen zur Testung (Schnelltests / Selbsttests) in Verbindung mit der Öffnung von Sportstätten sind aktuell ebenfalls noch nicht festgelegt und kommuniziert. Der §4 (4) in der aktuellen Verordnung bezieht sich nur auf die Einrichtungen und Angebote, für die bereits jetzt eine Vorlage einer Testbestätigung notwendig ist. 3. Regionalisierung von Regeln: Sofern in Kreisen und kreisfreien Städten die 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Wert von 50 liegt, können diese Landkreise und Städte nach der aktuellen Verordnung (§16 (3)) regionale Öffnungsschritte in Abstimmung mit dem Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beschließen, die über die landesweit geltenden Regeln hinausgehen. Dies könnte auch Öffnungen im Bereich des Sports bedeuten. Derzeit liegen im TVM-Gebiet die Landkreise Euskirchen und Heinsberg unter der Inzidenz von 50, die Stadt Bonn liegt nach heutiger RKI-Veröffentlichung leicht über 50. Da wir keine gesonderten Informationen aus den Kommunen erhalten, bitten wir Sie, dass Sie zu möglichen regionalen Öffnungen auch die Mitteilungen der Kreis- und Stadtsportbünde vor Ort im Blick halten.